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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

01 GELTUNG

1) Die nachfolgenden AGB von Referenz-Jaeger Medienproduktion gelten für alle Verträge, die mit Referenz-Jaeger Medienproduktion geschlossen werden.

2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind, sofern nicht ausdrücklich von Referenz-Jaeger Medienproduktion schriftlich akzeptiert, unverbindlich.

02 NUTZUNGSRECHTE

1) Die Leistungen von Referenz-Jaeger Medienproduktion sind urheberrechtlich geschützt. Die folgenden Regeln gelten aber auch dann, wenn dies nicht der Fall ist.

2) Alle Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Vertragspartner über.

3) Nutzungsrechte gehen inhaltlich, räumlich und zeitlich nur insoweit auf den Vertragspartner über, wie dies ausdrücklich vereinbart oder nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Im Übrigen verbleiben die Rechte bei Referenz-Jaeger Medienproduktion.

4) Das Recht zur Änderung oder Bearbeitung ist nicht eingeräumt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Teile von Werken gesondert oder in anderer Weise als vereinbart zu nutzen.

5) Rohdaten und Entwürfe werden weder übergeben noch werden Nutzungsrechte an diesen eingeräumt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Vertragspartner ist nicht zur Vergabe von Sublizenzen berechtigt, soweit dies nicht anders vereinbart wird. Dies gilt auch hinsichtlich der Nutzung im Konzern. Die in Einzelfällen bestehende Verpflichtung des Vertragspartners zur selbstständigen Meldung und Lizenzierung bestimmter Nutzungen bei einer Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA) bleibt unberührt.

03 ORIGINALE UND QUELLCODES

1) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Vertragspartner ihm überlassene Originale unverzüglich nach Gebrauch zurückzureichen. Der Vertragspartner hat diese auf eigene Kosten in branchenüblicher Verpackung auf eigene Gefahr an Referenz-Jaeger Medienproduktion zurückzusenden.

2) Referenz-Jaeger Medienproduktion trifft keine besondere Archivierungspflicht hinsichtlich der Originale überlassener Kopien. Entwurfsmaterial muss nicht aufbewahrt werden.

04 ABNAHME

1) Soweit Referenz-Jaeger Medienproduktion eine Werkleistung erbringt, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bereitstellung auf ihre Funktionen und Fehlerfreiheit zu überprüfen. Kommt es binnen dieser Frist nicht zur Abnahmeprüfung, gilt das Werk als abgenommen. Das Werk gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Vertragspartner die abgelieferte Leistung ohne Beschwerde in Benutzung nimmt.

05 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1) Vereinbarte Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Bei Angebotsannahme fallen 50% Vorkasse an. Nach Abnahme des Projekts (siehe Punkt 4) werden die übrigen 50%, sowie eventuelle entstandene Aufpreise fällig. Die Erstattung von Reisekosten und Spesen sowie von Materialaufwand und Requisiten ergibt sich aus gesonderter Vereinbarung. Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken der Produkte ist gesondert zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2) Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3) Eine Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Referenz-Jaeger Medienproduktion anerkannt sind.

06 VORZEITIGE KÜNDIGUNG

1) Soweit Referenz-Jaeger Medienproduktion eine Werkleistung erbringt und der Vertragspartner den Vertrag im Konzeptionsstadium zu beenden wünscht, gilt für den Fall, dass ein Kündigungsrecht vereinbart ist, eine nach Aufwand entsprechend reduzierte Vergütung zur Aufwandsentschädigung als vereinbart. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Beauftragte Dienstleistungen und notwenige Fremdkosten sind stets zu erstatten.

2) Alle Nutzungsrechte verbleiben im Falle einer vorzeitigen Kündigung bei Referenz- Jaeger Medienproduktion.

3) Bei Stornierung nach einer Auftragsbestätigung fällt eine Ausfallvergütung von 100% der vereinbarten Kosten an. Der Auftrag wird verbindlich für einen fest geplanten Drehtermin vereinbart. Bei Verschieben eines Drehtermins später als 10 Werktage vor dem vereinbarten Drehtermin laut Angebot, fällt eine Ausfallvergütung von 50% der vereinbarten Kosten an.

07 MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

1) Der Vertragspartner hat die Leistung und die Abrechnung unverzüglich zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich bei Referenz-Jaeger Medienproduktion zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich entdeckt werden können, sind Referenz-Jaeger Medienproduktion unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und spezifiziert mitzuteilen.

08 INHALT VERANTWORTLICHKEIT

1) Referenz-Jaeger Medienproduktion ist zur Rechtsberatung weder berechtigt noch verpflichtet. Der Vertragspartner ist für das Endprodukt verantwortlich. Er hat vor der Verwendung von Gestaltungen zu prüfen, ob diese in seiner Branche eventuell gegen Normen Straf-, Jugendschutz-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs-, Datenschutzrecht oder sonstige Gesetze verstoßen können. Bei der Gestaltung von Logos oder Namen hat der Vertragspartner eventuell entgegenstehende fremde Marken-, Titel- oder Namensrechte selbst abzuklären.

2) Soweit der Vertragspartner Referenz-Jaeger Medienproduktion Inhalte anliefert oder Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der zu erstellenden Gestaltungselemente macht, hat er Referenz-Jaeger Medienproduktion von hieraus resultierenden Schäden (insbesondere bei einer vom Vertragspartner versäumten Abklärung von Urheber- und Lizenzrechten) freizuhalten.

3) Soweit der Vertragspartner Inhalte in elektronischer Form anliefert, die mit schädlichen Programmen (z.B. Computerviren) infiziert sind, haftet er Referenz-Jaeger Medienproduktion für hieraus resultierende Schäden.

09 ALLGEMEINE HAFTUNGSABGRENZUNG

1) Schadensersatzansprüche gegen Referenz-Jaeger Medienproduktion sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder des Körpers bzw. der Gesundheit einer Person vorliegt. Gleiches gilt, soweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für solche Fälle typischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem ProdHG bleibt unberührt.

10 GEHEIMHALTUNG

1) Referenz-Jaeger Medienproduktion wird alle Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich werden, vertraulich behandeln.

2) Soweit Referenz-Jaeger Medienproduktion im Einzelfall einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Teilleistung beauftragt, wird Referenz-Jaeger Medienproduktion diese Verpflichtung weiterreichen.

11 NAMENSNENNUNG UND REFERENZEN

1) Referenz-Jaeger Medienproduktion ist in den von Referenz-Jaeger Medienproduktion erstellten Produkten und gestalteten Werbemitteln in geeigneter und üblicher Form namentlich als Urheber bzw. Produzent zu nennen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder Referenz-Jaeger Medienproduktion dies nicht ausdrücklich ablehnt. Die Ablehnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

2) Referenz-Jaeger Medienproduktion ist berechtigt, den Vertragspartner in seinen Werbemitteln als Referenzkunden zu benennen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

12 TEXTFORM

1) Rechtsgestaltende Erklärungen gegenüber Referenz-Jaeger Medienproduktion sowie Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

13 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL

1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann oder eine juristische Person öffentlichen Rechts handelt, Nürnberg. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

14 SALVATORISCHE KLAUSEL

1) Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

STAND 27.10.2023